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Verkaufs- und Lieferbedingungen
Einbeziehung der allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen und Geltung der zukünftigen Geschäfte
1.1 Wir arbeiten ausschließlich aufgrund der nachstehenden Lieferungs-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen unserer Abnehmer gelten nur, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen. Anders lautenden Geschäftsbedingungen unserer Abnehmer wird schon jetzt widersprochen. Mit Annahme der Lieferung erkennen unsere Abnehmer unser Lieferungs-, Leistungs-, und Zahlungsbedingungen als alleinverbindlich an.
1. Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend, unverbindlich und auf 4 Wochen befristet. Alle Verträge kommen mit Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung, spätestens jedoch mit Übergabe der Ware unter Vorbehalt einer Geldwertsicherung ab einer Inflation von 3% pro Woche zustande. Von der maßgebenden Auftragsbestätigung und unseren allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Vereinbarungen vor oder bei Vertragsabschluss bedürfen stets unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
2. Lieferzeit und Lieferung
3.1 Unsere Lieferzeitangaben erfolgen nach betrieblichen Erfahrungen und sind auf die Einhaltungen der von uns angegebenen Lieferzeiten ausgerichtet. Unsere Leistungs- und Lieferverpflichtung steht dabei immer unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
3.2 Der Liefertermin bezeichnet den Abgang vom Werk bzw. vom Lager.
3.3 Teillieferungen sind zulässig und gelten als selbständige Geschäfte.
3.4 Wir versenden ab Lager bzw. Werk. Wenn nichts abweichendes vereinbart ist, sind Versandortbedingungen, Beförderung und Schutzmittel unserer Wahl überlassen. Es erfolgt der Versand unfrei für Rechnung des Käufers. Eine Transportversicherung wird hier nur auf ausdrückliche Anweisung des Verkäufers veranlasst. Transportschäden und Verluste sind sofort beim Empfang der Waren geltend zu machen und durch den Frachtführer auf den Frachtbrief zu vermerken und zu bestätigen.
3.5 Wird die von uns geschilderte Lieferzeit durch unvorhersehbare und von uns unverschuldete Umstände um mehr als 2 Wochen überschritten, (z.B. Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Transporthindernisse, Rohmaterialmangel, behördliche Maßnahmen – jeweils auch bei unserem Vorlieferanten – soweit nicht rechtzeitige Selbstbelieferung) so ist der Abnehmer berechtigt, uns eine angemessene Nachlieferungsfrist zu setzen. Wird die Lieferpflicht bis zum Ablauf der Nachfrist nicht erfüllt, so hat der Abnehmer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt muss schriftlich unverzüglich nach Ablauf der gesetzlichen Nachlieferungsfrist erklärt werden. Ein Recht zum Rücktritt besteht nicht, wenn wir die Nachlieferungsfrist ohne unser Verschulden nicht einhalten können. In diesem Fall sind wir befugt, die Lieferung um die Dauer der Verhinderung hinauszuschieben. Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung oder wegen Nichtlieferung sind in jedem Falle ausgeschlossen.
3.6 Bei Lieferung auf Abruf hat die Warenabnahme in möglichst gleichmäßig über die Laufzeit verteilten Mengen zu erfolgen, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist. Bei Ablauf des vereinbarten Abrufzeitraumes sind wir berechtigt, die gesamte Restpartie sofort abzuliefern; bei späterer Abnahme behalten wir uns die Berechnung zum Tagespreis vor.
3. Verzug des Abnehmers
4.1 Nimmt der Abnehmer die Ware nicht ab, so sind wir berechtigt, nach Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im letzteren Fall sind wir berechtigt, entweder ohne Nachweis eines Schadens 10 % des Auftragswertes oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu verlangen.
4. Abweichungen
5.1 Ansichtsmuster sind von Hand gefertigt. Wir behalten uns daher bei der Lieferung unbedeutende Abweichungen und produktionsbedingte Änderungen vor. Übliche Qualitäts-, Stärke- und Farbabweichungen, ebenso Mehr- und Minderlieferung bis zu 3% behalten wir uns vor. Beanstandungen, die aus diesem Grunde erhoben werden, können von uns nicht anerkannt werden.
5. Empfehlung
6.1 Auskünfte, Empfehlungen und Anwendungs- hinweise befreien den Käufer nicht von eigener Eignungsprüfung. Sie stellen keine zugesicherten Eigenschaften im Sinne des Gesetzes dar, auch wenn sie aufgrund unserer Prüfergebnisse erfolgen, so dass Schadensersatzansprüche damit nicht begründet werden können.
6. Werkzeug
7.1 Werkzeuge, die aufgrund unserer Erfahrungen und Zeichnungen für den Kunden gefertigt werden, gehen auch bei Berechnung von Kosten in unser Eigentum über.
7. Mängelrügen und Gewährleistungen
8.1 Wir leisten für erkennbare und verborgene Mängel oder für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften innerhalb von sechs Monaten nach dem Tage der Ablieferung ausschließlich in der Weise Gewähr, dass wir nach unserer Wahl unentgeltlich nachbessern oder mangelfrei nachliefern oder Gutschrift erteilen. Andere Ansprüche des Abnehmers wegen Mängel oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften, insbesondere Schadensersatzansprüche wegen unmittelbarer und mittelbarer Schäden sind ausgeschlossen.
8.2 Wird die Gewährleistung nach Absatz 1 von uns abgelehnt, oder nicht sachgerecht durchgeführt, oder kommen wir mit ihr trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist in Verzug, so kann der Abnehmer nur vom Vertrag zurücktreten; Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, auch wegen Ersatz des mittelbaren Schadens sind ausgeschlossen. Gleiches gilt, wenn sich die Durchführung der Gewährleistung nach Absatz 1 als unmöglich erweist.
8.3 Mängelrügen müssen unverzüglich schriftlich spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware, und bei verborgenen Mängeln spätestens nach der Entdeckung erhoben werden. Bei Versäumung dieser Fristen können Gewährleistungsansprüche nicht mehr geltend gemacht werden.
8.4 Wir sind zur Gewährleistung nach Absatz 1 nicht verpflichtet, solange der Abnehmer seine Vertragspflicht nicht erfüllt, insbesondere fällige Zahlungen nicht leistet.
8.5 Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn die gelieferte Ware verändert, unsachgemäß behandelt oder verarbeitet wird. Für Fremderzeugnisse haften wir nicht. Wir treten jedoch unsere Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses an unseren Abnehmer ab. Für gebrauchte Ware wird keine Gewähr geleistet.
8.6 Sofern Mängel auf einer Anweisung oder sonstigen Vorgabe des Kunden beruhen, haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen nur dann, wenn wir dem Kunden gegenüber das Risiko des Eintritts von Mängeln infolge Anweisung oder sonstiger Vorgaben zuvor schriftlich übernommen haben.
8. Preise, Geldwertsicherung und Zahlungen
9.1 Maßgebend sind die von uns genannten Preise vorbehaltlich einer Geldwertsicherung ab einer Inflation von 3% pro Woche. Nur im nichtkaufmännischen Verkehr ist die gesetzliche Umsatzsteuer im Preis enthalten. Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, gelten die Preise ab Werk bzw. Lager ausschließlich Verpackung, wobei wir für Kleinlieferungen eine Mindestversand- und -verpackungspauschale berechnen. Mehrkosten für erbetenen Eil- oder Expressversand hat der Kunde zu tragen.
9.2 Wir behalten uns das Recht vor, bei inflationären Entwicklungen oder Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten die Preise entsprechend den eintretenden Geldwertsenkungen oder Kostensteigerungen, insbesondere aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreiserhöhungen, zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 10% des vereinbarten Preises, so steht dem Kunden ein Kündigungsrecht zu. Dies gilt nicht für Maßanfertigungen nach Spezifikationen des Kunden.
9.3 Wir liefern gegen Vorauskasse, eventuell mit Abschlagszahlungen. Unsere Rechnungen werden spätestens ausgestellt, wenn die Waren versandbereit sind. Sie sind nach Erhalt innerhalb 5 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb 10 Tagen netto zahlbar.
9.4 Vorstehender Kassaskonto wird nur unter der Voraussetzung gewährt, dass sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen restlos erfüllt sind. Bei Zielüberschreitungen behalten wir uns die Berechnung von Verzugszinsen in Höhe von mind. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. vor.
9. Verzug und Vermögensverschlechterung
10.1 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag endgültig verfügen können. Durch Entgegennahme von Wechseln oder Schecks übernehmen wir in Bezug auf Protesterhebung und rechtzeitige Vorlage keinerlei Verpflichtung. Sämtliche bei dem Einzug von Wechseln oder Schecks entstehende Spesen oder sonstige Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
10.2 Bei Zielüberschreitung behalten wir uns die Berechnung von Verzugszinsen in Höhe von mindestens 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. vor.
10.3 Kommt der Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug oder liegt eine wesentliche Vermögensverschlechterung vor, durch die die Erfüllung seiner Zahlungspflicht gefährdet wird, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir bereits Wechsel oder Schecks angenommen haben. Wir sind in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern. Wird unser Verlangen binnen einer von uns gesetzten angemessenen Frist nicht erfüllt, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Bei Zahlungseinstellung oder Überschuldung des Kunden ist die Setzung einer Nachfrist nicht erforderlich.
10. Allgemeine Haftung
11.1 Schadenersatzansprüche gegen uns aus nachträglicher Unmöglichkeit der Leistung, wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss, Verletzung von Nebenpflichten, aus unerlaubter Handlung, insbesondere Ansprüche aus Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB, sowie Ansprüche aus dem StVG sind ausgeschlossen. Ansprüche gemäß dem Produkthaftungsgesetz sind von dem Ausschluss nicht umfasst.
11.2 Die vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
11.3 Ist der Kunde Kaufmann, so gilt die Haftungsfreizeichnung gleichwohl, wenn der Schaden durch grobe Fahrlässigkeit eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verursacht wurde, es sei denn, der Schaden beruht auf der Verletzung einer vertraglichen Hauptpflicht. Daneben ist gegenüber einem Kaufmann die Ersatzpflicht auf den Verwender vorhersehbaren Schaden begrenzt.
11.4 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen und beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
11. Zurückbehaltungsrecht/Aufrechnung
12.1 Wir haben wegen allen fälligen und nichtfälligen Ansprüchen gegen unsere Abnehmer, gleich aus welchem Rechtsgrund, ein Zurückbehaltungsrecht an den in unserer Verfügungsgewalt stehenden Waren oder Materialien unserer Abnehmer. Dieses Zurückbehaltungsrecht hat auch gegenüber Nichtkaufleuten die Wirkung des kaufmännischen Zurückbehaltungsrechts. § 369, Abs. 3 HGB gilt nicht.
12.2 Der Abnehmer ist nicht berechtigt, gegenüber unseren fälligen Zahlungsansprüchen ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen oder Aufrechnung zu erklären.
12.3 Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
12. Eigentumsvorbehalt
13.1 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Tilgung aller uns aus Geschäftsbeziehungen mit dem Abnehmer zustehenden und noch entstehenden Forderungen einschließlich aller Nebenforderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor. Scheck und Wechsel gelten erst mit der Einlösung als bezahlt.
13.2 Der Abnehmer ist zur Verarbeitung der gelieferten Waren im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Soweit durch die Verarbeitung das Eigentum an der Ware untergeht, überträgt uns der Abnehmer schon jetzt zur Sicherung der Ansprüche nach Absatz 1 das Eigentum an dem durch die Verarbeitung entstehenden Gegenstand. Er ist verpflichtet, den durch die Verarbeitung entstehenden Gegenstand für uns unentgeltlich zu verwahren.
13.3 Der Abnehmer ist zur Weiterveräußerung der gelieferten Waren oder des aus der Verarbeitung entstehenden Gegenstandes jederzeit widerruflich im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Er tritt uns schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung und der Geschäftsbeziehung zu seinem Abnehmer im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit allen Nebenrechten ab. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller Ansprüche nach Absatz 1.
13.4 Der Abnehmer ist zum Einzug der uns abgetretenen Forderungen berechtigt und verpflichtet, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen. Die Einziehungsermächtigung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Abnehmer seine Zahlungen einstellt. Der Abnehmer hat uns auf Verlangen unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er Ware veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Veräußerung entstehen.
13.5 Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltswaren oder über die an uns abgetretenen Forderungen ist der Abnehmer nicht befugt. Er hat uns jede Beeinträchtigung der Rechte an der Vorbehaltsware unverzüglich mitzuteilen. Wir verpflichten uns, dass uns zustehende Eigentum an den Waren und an uns abgetretene Forderungen auf Verlangen des Abnehmers an diesen zu übertragen, soweit deren Wert den Wert der uns insgesamt zustehenden Forderungen um 25 % übersteigt.
13. Versicherung
14.1 Alle uns vom Auftraggeber beigestellten sowie die von uns als Dienstleister für den Auftraggeber fertiggestellten und bei uns noch lagernden Waren sind von diesem gegen Feuer und Einbruchsdiebstahl zu versichern. Wir haften in keinem Fall für Schadenereignisse wie Feuer und Einbruchsdiebstahl, auch bei Verschulden nicht.
14. Vorleistungspflicht
15.1 Entstehen nach Vertragsabschluss begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Abnehmers, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl entweder sofortige Bezahlung oder Sicherheitsleistung vor Lieferung oder Herausgabe bereits gelieferter Ware zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten und von unserem Abnehmer Ersatz unserer Aufwendungen zu verlangen. Schadensersatzansprüche des Abnehmers sind ausgeschlossen, und zwar ohne Rücksicht darauf, aus welchem Rechtsgrund sie hergeleitet werden.
15. Rücksendungen
16.1 Rücksendungen bedürfen in jedem Einzelfall unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
16. Anwendbares Recht
17.1 Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (Convention on the international sale of goods) ist ausgeschlossen.
17. Vertragsänderung
18. Jede Änderung unserer Leistungs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen bedarf zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Werden diese Bedingungen durch schriftliche Vereinbarung teilweise geändert, so bleiben die Bedingungen im Übrigen gültig.
19. Teilunwirksamkeit
20. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen oder des Vertragsverhältnisses unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der nichtigen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.
21. Erfüllungsort und Gerichtsstand
20.1 Erfüllungsort für alle Lieferungen ist der jeweilige Herstellungsort in Deutschland, da Polyurethanschäume, Polyethylenschäume, Extrusionskoffer und Spitzgusskoffer je an anderen Orten hergestellt werden.
20.2 Gerichtstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis ist ausschließlich Stuttgart.

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